Hauptsatzung
Präambel
6. Mitglieder des Vereins
7. Erwerb der Mitgliedschaft
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9. Verlust der Mitgliedschaft
10. Aufnahmegebühr und Beitrag
11. Stimmrecht und Wählbarkeit
12. Ehrenmitglieder und Ehrungen
13. Maßregelungen
14. Allgemeines Beschwerderecht
15. Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
16. Mitgliederversammlung
17. Hauptvorstand, erweiterter Vorstand, die Abteilungsleitungen und Mitarbeiter
18. Der "Geschäftsführende Vorstand"
19. Abteilungsvorstände
20. Fachausschüsse
21. Sportausschuß
22 Jugendausschuß und Jugendvorstand
23. Ältestenrat
24. Beirat
25. Protokollierung der Beschlüsse
26. Kassenprüfung
27. Finanzen des Vereins und der Abteilungen
28. Haftung des Vereins
29. Auflösung des Vereins
30. Fusion
31. Diese Satzung

 
 Jugendsatzung
Präambel
1. Ziele der Jugendarbeit
2. Name und Mitgliedschaft
3. Fachabteilung
4. Organe der Jugendabteilung
5. Vereinsjugendtag
6. Aufgaben der Vereinsjugendtage
7. Leitung der Jugendabteilung
8. Vereinsjugendtage
9. Jugendvorstand
10. Spielordnungen
11. In allen weiteren Punkten ist die Hauptsatzung anzuwenden

12. Jugendordnungsänderungen
13. Die Jugendsatzung

Hauptsatzung

des Sportvereins Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929 Datteln - Meckinghoven in der von der Generalversammlung am 7. März 1981 sowie am 6. März 1982 beschlossenen Fassung.
 

Präambel
1. Der Sportverein Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929 mit Sitz in Datteln - Meckinghoven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V. Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

6. Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus


7. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Leibesübungen oder die Pflege der Leibesübungen unterstützen will.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine unterschriebene Eintrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Durch seinen Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzungen sowie die Beschlüsse der Versammlung für sich bindend an.
 

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Sie können allen Veranstaltungen des Vereins beiwohnen.
Die Mitglieder sind verpflichtet

9. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich - per Einschreibkarte - an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden:

Der Bescheid über diesen Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Das Beschreiten des Klageweges ist unzulässig.
 

10. Aufnahmegebühr und Beitrag

Die alljährlich in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr vom 1.1. - 31.12. festgesetzte Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge sind im voraus zu entrichten und können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr zu erlassen und in Notfällen für einzelne Mitglieder die Beitragshöhe herabzusetzen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bleibt ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand und kommt es trotz schriftlicher Aufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird die Mitgliedschaft gestrichen.
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so sind die Beiträge bis zum Tage des Ausschlusses in voller Höhe zu entrichten.
 

11. Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an und wahlberechtigt alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jüngere Mitglieder können als Gäste der Mitgliederversammlung beiwohnen.
Bei der Wahl des Jugendvorstandes haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Lebensjahr bis einschließlich der Jugendlichen, die im Sinne des §4 der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind, Stimm- und Wahlrecht.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
 

12. Ehrenmitglieder und Ehrungen

Zu Ehrenmitgliedern werden auf Antrag von der Ordentlichen Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Jedes Mitglied erhält nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel.
Die goldene Ehrennadel des Vereins wird nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft gewährt.
Ferner kann an Mitglieder die silberne oder goldene Ehrennadel auch vor den oben genannten Zeiten verliehen werden, wenn sie sich im aktiven Sport, in der Verwaltung oder bei sonstigen Arbeiten zum Wohle des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die endgültige Entscheidung darüber hat der " Geschäftsführende Vorstand".
 

13. Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
 

14. Allgemeines Beschwerderecht

Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Vereins sind an den Vorstand zu richten.
Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Vereinsorgane sind zu richten an den Vorstand, wenn sich die Beschwerde gegen die Maßnahme eines einzelnen Vorstandsmitgliedes richtet.
Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Vereinsorgane sind zu richten an den Ältestenrat, wenn sich die Beschwerde gegen den Vorstand in seiner Gesamtheit richtet.
 

15. Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Hauptvorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Ältestenrat und Beirat
  5. die Abteilungsleitungen
  6. der Mitarbeiterkreis
  7. die Kassenprüfer
16. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr bis spätestens zum 31. März statt und wird 14 Tage vorher durch Presse und Aushang bekanntgegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen wenn

  1. der Vorstand dieses beschließt.
  2. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und muß neu eingebracht werden.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind und welche nicht vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht wurden, kann ebenfalls nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder diese verlangen.
 

17. Hauptvorstand, erweiterter Vorstand, die Abteilungsleitungen und Mitarbeiter

a) der Hauptvorstand ("Geschäftsführende Vorstand") setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  3. dem 1. Geschäftsführer
  4. dem 2. Geschäftsführer
  5. dem 1. Kassierer
  6. dem 2. Kassierer
b) dem erweiterten Vorstand gehören an
  1. der Ehrenvorsitzende
  2. der Ältestenrat und Beirat
  3. die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
  4. die Vorsitzenden der Jugendabteilung
  5. der Sozialwart
c) die Abteilungsleitungen ergeben sich für die Sparten
  1. Fußball
  2. Alt-Herren-Fußball
  3. Damenfußball
  4. Herrengymnastik
  5. Damengymnastik
  6. Jugendabteilung
  7. Hobbyfußball
  8. Leichtathletik
 d) zum Mitarbeiterkreis gehören
  1. die Übungsleiter
  2. die Betreuer
  3. die Schiedsrichter
  4. die Mannschaftsführer bzw. Sprecher
  5. die Vertreter in Fachgremien auf Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene
Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse des Vereins informiert werden. Der Mitarbeiterkreis hat darüberhinaus die Aufgabe, beratend bei allen Vorhaben des Vereins mitzuwirken.
 

18. Der "Geschäftsführende Vorstand"

Der "Geschäftsführende Vorstand" leitet die Geschäfte des Vereins, führt Aufsicht über die Geschäftsführung und die Arbeit aller Abteilungen.
Er verwaltet das Vereinsvermögen.
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende. Er ist Repräsentant des Vereins. Im Falle der Verhinderung nimmt einer seiner Stellvertreter diese Aufgabe wahr.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder die Abteilungsleiter aus besonderen Gründen den Antrag dazu stellen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der "Geschäftsführende Vorstand" berechtigt, neue Mitarbeiter im Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern
  4. Ehrungen


19. Abteilungsvorstände

Ein Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Hauptabteilungsleiter
  2. Geschäftsführer
  3. Kassierer und Stellvertreter
  4. Obmann des Spielausschusses
  5. der Vorsitzende des Gesamtvereins ist Mitglied eines jeden Abteilungsvorstandes. Er kann einen Vertreter beauftragen.
Die Abteilungen führen innerhalb des Gesamtvereins ein weitgehend selbständiges Leben im Rahmen dieser Satzung. Sie sind jedoch nicht zur Vertretung des Vereins Dritten gegenüber ohne Auftrag des "Geschäftsführenden Vorstandes" berechtigt.
Die Abteilungsvorstände verfügen über die vorhandenen finanziellen Mittel.
Die Abteilungsvorstände und Ausschüsse werden von den Abteilungen selbst gewählt, bedürfen der Bestätigung in der Jahreshauptversammlung und sind auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
Außerdem ist der "Geschäftsführende Vorstand" berechtigt, eine zeitlich unbegrenzte Prüfung der jeweiligen Abteilungskassen vorzunehmen.
 

20. Fachausschüsse

An Fachausschüssen werden geführt

  1. Sportausschuß für jede Abteilung
  2. Jugendausschuß


21. Sportausschuß

Der Sportausschuß setzt sich zusammen aus dem Obmann und den Beisitzern. Er ist für die ordentliche und geregelte Abwicklung des Sport- und Spielbetriebes verantwortlich.
Hierzu gehören

  1. Einladung der Mannschaften und Schiedsrichter
  2. Aufstellung und Betreuung der Mannschaften
  3. Überwachung der Spiele und des Trainings
  4. Vorbereitung und Ausrichtung von Turnieren
Für jede Mannschaft kann in der Jahreshauptversammlung ein Betreuer gewählt werden, welcher innerhalb des Ausschusses bei Aufstellung der Mannschaften beratend mitwirkt.
 

22 Jugendausschuß und Jugendvorstand

Die Aufgaben des Jugendausschusses sind in der Jugendsatzung genau umrissen. Der Jugendvorstand wird in einer geordnet einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
Der Vorsitzende und seine zwei gleichberechtigten Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Die Jugendabteilung des Vereins verwaltet sich nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung selbst.
Der gewählte Jugendvorstand sowie Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
 

23. Ältestenrat

Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet, der vom Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Dieser Rat soll eine max. Anzahl von 7 Mitgliedern nicht überschreiten.
 

24. Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand gewählt, steht dem "Geschäftsführenden Vorstand" beratend zur Seite und hat volles Stimmrecht. Der Beirat muß jedoch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
 

25. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und von dem Abteilungsleiter sowie dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
 

26. Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und dessen Stellvertreter.
 

27. Finanzen des Vereins und der Abteilungen

  1. Für die Kassierung der Beiträge ist der "Geschäftsführende Vorstand" zuständig und der 1. Vorsitzende verantwortlich.

  2. Die Beitragsverteilung an die einzelnen Abteilungen durch den "Geschäftsführenden Vorstand" erfolgt nach einem jährlich neu festzulegenden Verteilerschlüssel auf prozentualer Basis, der vom erweiterten Vorstand erarbeitet wird.
  1. Der Vorstand ist - falls notwendig - berechtigt, das Vereinskonto um € 500,-- zu überziehen bzw. für vereinsinterne Anschaffungen ein Darlehen in Höhe von € 1000,-- aufzunehmen.

  2. Zur Darlehensaufnahme bedarf es der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
28. Haftung des Vereins

Für Schäden und Unfälle irgendwelcher Art, Diebstähle und Beschädigungen von Privateigentum, die bei Ausübung des Sportes auf den hierfür vorgesehenen Anlagen eintreten, übernimmt der Verein keine Haftung.
 

29. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand diese mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat und schriftlich vorweisen kann.
  3. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn alle Mitglieder erschienen sind, die die Auflösung schriftlich beantragt haben und mehr als 50 % der Gesamtmitglieder des Vereins auf sich vereinigen können.
30. Fusion

Bei Abstimmung über eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Fusion darf nur mit einem Verein stattfinden, der ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Auf der Tagesordnung darf nur dieser Punkt stehen und in der Versammlung besprochen werden.
 

31. Diese Satzung

wurde von der Mitgliederversammlung am 7. März 1981 genehmigt. Damit werden alle vorher genehmigten Satzungen und der Änderungen hierzu ungültig.

Diese Satzung tritt in Kraft ab 7. März 1981
Letzte Änderung: 30. März 2001

Jugendsatzung

Präambel

In dem Bewußtsein
daß das Fußballspiel aufgrund seiner Vielseitigkeit den jungen Menschen besonders entspricht,

in der Überzeugung
daß das Fußballspiel ein hervorragendes Mittel ganzheitlicher Erziehung ist und

in der Absicht
außerschulisch sportliche und außersportliche Erziehungsarbeit zu leisten,
gibt sich die Jugend des Sportvereins "Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929" folgende Ordnung:
 

1. Ziele der Jugendarbeit

Die Jugend unseres Vereins soll das Fußballspiel als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.
Jede sportliche Betätigung muß der Gesamtheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit auch an der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse bereite Jugendliche.
 

2. Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Sportvereins "Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929" sind alle Jugendlichen, die im Sinne des §4 der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes Jugendliche sind sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Über die Aufnahme des Jugendlichen entscheidet der Jugendvorstand.
 

3. Fachabteilung

Die einzelnen Fachabteilungen (soweit vorhanden) unseres Sportvereins bilden eigenständige Jugendabteilungen.
 

4. Organe der Jugendabteilung

  1. der Vereinsjugendtag
  2. der Jugendvorstand
5. Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Sie sind die obersten Organe der Jugend unseres Vereins und bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
 

6. Aufgaben der Vereinsjugendtage

  1. Feststellung der anwesenden jugendlichen Mitglieder
  2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
  3. Entgegennahme des Berichtes und des Kassenabschlusses über das abgelaufene Jahr
  4. Beratung der Jahresrechnung
  5. Entlastung
  6. Wahl eines Versammlungsleiters
  7. Wahl des Jugendobmanns und des Jugendvorstandes
  8. Genehmigung des Haushaltsplanes
  9. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
7. Leitung der Jugendabteilung

Der Jugendobmann leitet die Jugendabteilung und ist verantwortlich für die erzieherische und sporttechnische Jugendarbeit. Er ist Mitglied des engeren Abteilungsvorstandes und Vorsitzender des Jugendvorstandes.
 

8. Vereinsjugendtage

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich und zwar mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins statt. Er wird 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Jugendvorstand durch Aushang und Presse einberufen. Bezüglich der Beschlußfassung gilt Punkt 12 unserer Hauptsatzung.
 

9. Jugendvorstand

  1. der Jugendvorstand besteht aus
  1. dem Jugendvorsitzenden
  2. zwei gleichberechtigten 2. Jugendvorsitzenden als Stellvertreter
  3. dem 1. Jugendgeschäftsführer
  4. dem 2. Jugendgeschäftsführer
  5. dem 1. Jugendkassierer
  6. dem 2. Jugendkassierer
  1. dem erweiterten Jugendvorstand gehören an
  1. max. 3 Jugendvertreter, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
  2. die gewählten Beisitzer
Nach Möglichkeit der Jugendabteilung sind zur Durchführung weiterer Aufgaben weitere Mitarbeiter heranzuziehen, so z.B.
  1. Kassenprüfer
  2. Jugendübungsleiter
  3. Mannschaftsbetreuer
 Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge.
 

10. Spielordnungen

Einzelheiten der Spiele regeln die Spielordnungen der Fachverbände.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
 

11. In allen weiteren Punkten ist die Hauptsatzung anzuwenden
 

12. Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendsatzung können nur von dem ordentlichen und außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
 

13. Die Jugendsatzung

ist Bestandteil der Hauptsatzung des Sportvereins "Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929" und hat nur Gültigkeit in Verbindung mit derselben und tritt ab 1. Juli 1976 in Kraft.
Letzte Änderung: 20. April 2001
 
 
 
 
Zurück zum Seitenanfang Zurück zur Homepage