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des Sportvereins Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929 Datteln
- Meckinghoven in der von der Generalversammlung am 7. März 1981 sowie
am 6. März 1982 beschlossenen Fassung.
Präambel
1. Der Sportverein Schwarz - Weiß Meckinghoven e.V. 1929 mit
Sitz in Datteln - Meckinghoven verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Sporthilfe e.V. Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein besteht aus
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Leibesübungen
oder die Pflege der Leibesübungen unterstützen will.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine unterschriebene
Eintrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Durch seinen Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzungen sowie die
Beschlüsse der Versammlung für sich bindend an.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
Sie können allen Veranstaltungen des Vereins beiwohnen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß
aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich - per Einschreibkarte
- an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen
werden:
10. Aufnahmegebühr und Beitrag
Die alljährlich in der Jahreshauptversammlung für das laufende
Geschäftsjahr vom 1.1. - 31.12. festgesetzte Aufnahmegebühr,
der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge sind im
voraus zu entrichten und können jährlich, halbjährlich,
vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr
zu erlassen und in Notfällen für einzelne Mitglieder die Beitragshöhe
herabzusetzen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bleibt ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate
im Rückstand und kommt es trotz schriftlicher Aufforderung seiner
Zahlungspflicht nicht nach, so wird die Mitgliedschaft gestrichen.
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so sind die Beiträge
bis zum Tage des Ausschlusses in voller Höhe zu entrichten.
11. Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an und wahlberechtigt
alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jüngere Mitglieder können als Gäste der Mitgliederversammlung
beiwohnen.
Bei der Wahl des Jugendvorstandes haben alle Mitglieder des Vereins
vom 14. Lebensjahr bis einschließlich der Jugendlichen, die im Sinne
des §4 der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes
zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind, Stimm- und Wahlrecht.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
12. Ehrenmitglieder und Ehrungen
Zu Ehrenmitgliedern werden auf Antrag von der Ordentlichen Mitgliederversammlung
solche Mitglieder ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben.
Jedes Mitglied erhält nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
die silberne Ehrennadel.
Die goldene Ehrennadel des Vereins wird nach 40-jähriger ununterbrochener
Mitgliedschaft gewährt.
Ferner kann an Mitglieder die silberne oder goldene Ehrennadel auch
vor den oben genannten Zeiten verliehen werden, wenn sie sich im aktiven
Sport, in der Verwaltung oder bei sonstigen Arbeiten zum Wohle des Vereins
besonders verdient gemacht haben.
Die endgültige Entscheidung darüber hat der " Geschäftsführende
Vorstand".
Mitglieder, die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
14. Allgemeines Beschwerderecht
Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Vereins sind an den Vorstand
zu richten.
Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Vereinsorgane
sind zu richten an den Vorstand, wenn sich die Beschwerde gegen die Maßnahme
eines einzelnen Vorstandsmitgliedes richtet.
Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Vereinsorgane
sind zu richten an den Ältestenrat, wenn sich die Beschwerde gegen
den Vorstand in seiner Gesamtheit richtet.
15. Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
Die Organe des Vereins sind
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung
findet jedes Jahr bis spätestens zum 31. März statt und wird
14 Tage vorher durch Presse und Aushang bekanntgegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen einzuberufen wenn
17. Hauptvorstand, erweiterter Vorstand, die Abteilungsleitungen und Mitarbeiter
a) der Hauptvorstand ("Geschäftsführende Vorstand") setzt sich zusammen aus
18. Der "Geschäftsführende Vorstand"
Der "Geschäftsführende Vorstand" leitet die Geschäfte
des Vereins, führt Aufsicht über die Geschäftsführung
und die Arbeit aller Abteilungen.
Er verwaltet das Vereinsvermögen.
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende. Er ist Repräsentant
des Vereins. Im Falle der Verhinderung nimmt einer seiner Stellvertreter
diese Aufgabe wahr.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn
die Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder die Abteilungsleiter
aus besonderen Gründen den Antrag dazu stellen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der "Geschäftsführende
Vorstand" berechtigt, neue Mitarbeiter im Vorstand kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören
Ein Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus
An Fachausschüssen werden geführt
Der Sportausschuß setzt sich zusammen aus dem Obmann und den Beisitzern.
Er ist für die ordentliche und geregelte Abwicklung des Sport- und
Spielbetriebes verantwortlich.
Hierzu gehören
22 Jugendausschuß und Jugendvorstand
Die Aufgaben des Jugendausschusses sind in der Jugendsatzung genau umrissen.
Der Jugendvorstand wird in einer geordnet einberufenen Versammlung von
der Jugend des Vereins gewählt.
Der Vorsitzende und seine zwei gleichberechtigten Stellvertreter sind
Mitglieder des Vereinsvorstandes. Die Jugendabteilung des Vereins verwaltet
sich nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung selbst.
Der gewählte Jugendvorstand sowie Änderungen der Jugendordnung
bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins
wird ein Ältestenrat gebildet, der vom Vorstand gewählt und von
der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Dieser Rat soll eine max. Anzahl von 7 Mitgliedern nicht überschreiten.
Der Beirat wird vom Vorstand gewählt, steht dem "Geschäftsführenden
Vorstand" beratend zur Seite und hat volles Stimmrecht. Der Beirat muß
jedoch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
25. Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes
und der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen und von dem Abteilungsleiter sowie dem
1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassierers und dessen Stellvertreter.
27. Finanzen des Vereins und der Abteilungen
Für Schäden und Unfälle irgendwelcher Art, Diebstähle
und Beschädigungen von Privateigentum, die bei Ausübung des Sportes
auf den hierfür vorgesehenen Anlagen eintreten, übernimmt der
Verein keine Haftung.
Bei Abstimmung über eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet
die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Fusion darf nur
mit einem Verein stattfinden, der ebenfalls unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Auf der Tagesordnung darf nur dieser Punkt stehen und in der Versammlung
besprochen werden.
wurde von der Mitgliederversammlung am 7. März 1981 genehmigt. Damit werden alle vorher genehmigten Satzungen und der Änderungen hierzu ungültig.
Diese Satzung tritt in Kraft ab 7. März 1981
Letzte Änderung: 30. März 2001
In dem Bewußtsein
daß das Fußballspiel aufgrund seiner Vielseitigkeit den
jungen Menschen besonders entspricht,
in der Überzeugung
daß das Fußballspiel ein hervorragendes Mittel ganzheitlicher
Erziehung ist und
in der Absicht
außerschulisch sportliche und außersportliche Erziehungsarbeit
zu leisten,
gibt sich die Jugend des Sportvereins "Schwarz - Weiß Meckinghoven
e.V. 1929" folgende Ordnung:
Die Jugend unseres Vereins soll das Fußballspiel als Grundlage
sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.
Jede sportliche Betätigung muß der Gesamtheit und der körperlichen
Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven
Mitarbeit auch an der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse
bereite Jugendliche.
Mitglieder der Jugendabteilung des Sportvereins "Schwarz - Weiß
Meckinghoven e.V. 1929" sind alle Jugendlichen, die im Sinne des §4
der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes Jugendliche
sind sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Über die Aufnahme des Jugendlichen entscheidet der Jugendvorstand.
Die einzelnen Fachabteilungen (soweit vorhanden) unseres Sportvereins
bilden eigenständige Jugendabteilungen.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Sie sind die obersten Organe der Jugend unseres Vereins und bestehen
aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
6. Aufgaben der Vereinsjugendtage
Der Jugendobmann leitet die Jugendabteilung und ist verantwortlich für
die erzieherische und sporttechnische Jugendarbeit. Er ist Mitglied des
engeren Abteilungsvorstandes und Vorsitzender des Jugendvorstandes.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich und zwar mindestens
4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins statt. Er wird
14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Jugendvorstand durch
Aushang und Presse einberufen. Bezüglich der Beschlußfassung
gilt Punkt 12 unserer Hauptsatzung.
Einzelheiten der Spiele regeln die Spielordnungen der Fachverbände.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der
geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
11. In allen weiteren
Punkten ist die Hauptsatzung anzuwenden
Änderungen der Jugendsatzung können nur von dem ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
ist Bestandteil der Hauptsatzung des Sportvereins "Schwarz - Weiß
Meckinghoven e.V. 1929" und hat nur Gültigkeit in Verbindung mit derselben
und tritt ab 1. Juli 1976 in Kraft.
Letzte Änderung: 20. April 2001